Krankmeldungen
Hier finden Sie Informationen zur Schulpflicht.
Laut Schulbesuchsverordnung des Kultusministeriums Baden-Württemberg (zuletzt geändert 10.05.2009) ist jeder Schüler verpflichtet, regelmäßig am Unterricht und sonstigen verbindlichen Veranstaltungen (Ausflüge, in angemeldeten AGs, …) teilzunehmen.
Entschuldigungspflicht
Kann ein Schüler aus zwingenden Gründen (z.B. Krankheit) nicht am Unterricht teilnehmen, ist dies der Schule unverzüglich und unter Angabe der voraussichtlichen Dauer mitzuteilen. Wir bitten darum, dass die Eltern das kurzfristige Fernbleiben vom Unterricht durch Erkrankung noch vor der ersten planmäßigen Schulstunde des Kindes im Sekretariat telefonisch anmelden. Auf diese Weise können Klassen- und Fachlehrer rechtzeitig informiert werden.
In jedem Fall muss der Schule spätestens am dritten Tag nach dem Fehlen eine schriftliche Entschuldigung (E-Mail genügt nicht!) vorliegen. Bei einer Krankheitsdauer von mehr als 10 Tagen, kann der Klassenlehrer oder der Schulleiter die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangen. Dies gilt für den Schulleiter auch bei häufigem, unregelmäßigem Fehlen.
Hier können Sie ein Entschuldigungsformular herunterladen, welches Sie gerne für die oben genannten Fälle benutzen können. Selbstverständlich können Sie die Entschuldigung aber auch selbst formulieren.
Fehlen im Sportunterricht
Auch für den Sportunterricht gilt prinzipiell die oben beschriebene Entschuldigungspraxis (Ausn.: Offensichtliche Gründe für eine Nichtteilnahme, wie z.B. Gipsbein). Eine Befreiung vom Unterricht bedeutet hier allerdings lediglich eine Befreiung von der aktiven Teilnahme, nicht aber von der Anwesenheit im Unterricht! Über diese Anwesenheit (trotz Sportunfähigkeit) entscheidet im Einzelfall der jeweils betroffene Sportlehrer auf rechtzeitige mündliche Anfrage im Vorfeld. Für derart befreite Schüler tritt der Sportlehrer seine Aufsichtspflicht an die Eltern ab. Fehlen Schüler auffällig häufig oder unregelmäßig (etwa bei bestimmten Inhalten), kann der Sportlehrer ein ärztliches, in extremen Fällen der Schulleiter auch ein amtsärztliches Attest einfordern. I.d.R. finden in diesen Fällen aber im Vorfeld ausführliche Gespräche statt, um die Hintergründe des Fehlens näher zu beleuchten.
Beurlaubung
Eine Beurlaubung vom Besuch der Schule ist lediglich in besonders begründeten Ausnahmefällen und nur auf rechtzeitigen schriftlichen Antrag möglich. Mögliche Gründe sind z.B. kirchliche Veranstaltungen, Kuraufenthalte, Teilnahme an wissenschaftlichen, künstlerischen oder sportlichen Wettbewerben, Schüleraustauschprogramme etc. Für die Auswirkungen der Beurlaubung (versäumte Unterrichtsinhalte, Nachschreibe-Klassenarbeiten, …) sind der beurlaubte Schüler bzw. dessen Eltern selbst verantwortlich. Die Beurlaubung kann davon abhängig gemacht werden, ob der versäumte Unterricht ganz oder teilweise nachgeholt wird.
Zuständig für derartige Beurlaubungsgesuche ist entweder der Klassenlehrer (bis zu zwei Tage) oder der Schulleiter (mehr als zwei Tage).
Sie können jetzt auch per Webuntis-App Ihr Kind entschuldigen und müssen somit nicht mehr unbedingt im Sekretariat anrufen und auf den Anrufbeantworter sprechen. Bitte beachten Sie jedoch, dass wir weiterhin eine schriftliche Entschuldigung spätestens am dritten Fehltag benötigen. Diese wird möglichst beim Klassenlehrer eingereicht.