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Maskenpflicht und Testungen nach den Ferien

Wie Sie sicherlich bereits aus den Medien vernommen haben ist bis auf Weiteres in unserem gesamten Schulhaus eine generelle, inzidenzunabhängige Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske.


Diese Verpflichtung gilt nicht

  • im fachpraktischen Sportunterricht,

  • im Unterricht in Gesang und mit Blasinstrumenten sowie bei entsprechenden außerunterrichtlichen Angeboten sofern die hierfür geltenden Hygieneregeln (§ 4 Absatz 2 CoronaVO Schule) eingehalten werden,

  • bei der Nahrungsaufnahme (Essen und Trinken),

  • außerhalb der Gebäude, solange keine gesonderten Regelungen gelten, wie bei uns z.B. am Kiosk.


Ebenso finden wie bereits vor den Ferien angeleitete Selbsttestungen statt.


Gemäß einem Schreiben unserer Kultusministerin Frau Schopper vom 08.09.2021 wird die Anzahl der Testungen zwischen dem 27.09.2021 und dem 29.10.2021 auf drei erhöht. In diesem Zeitraum finden die Testangebote dann immer montags, mittwochs und freitags statt.

Hiervon ausgenommen sind immunisierte Personen,

  • die eine seit mindestens 14 Tagen abgeschlossene Impfung durch eine Impfdokumentation nachweisen können oder

  • genesene Personen, die einen Nachweis über eine durch PCR-Test bestätigte Infektion mit dem Coronavirus erbringen. Das PCR-Testergebnis darf höchstens 6 Monate zurückliegen. Alternativ können die Schülerinnen und Schüler wie bisher am Tag der Testung in der Schule einen auf sie ausgestellten offiziellen negativen Testnachweis (z.B. ausgestellt von Arztpraxen, Apotheken, medizinischen Laboren, usw.) vorlegen, deren zugrundeliegende Testung nicht mehr als 48 Stunden zurückliegt.

Hier können Sie das Schreiben unserer Kultusministerin einsehen:




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